Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 24 Widerruf
Stand: 10.06.2019
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 17.01.2023 – 1 W-VR 32/22Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Sonderurlaub
- VG Minden, 01.03.2018 – 12 K 2778/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.